AGB von echt-zeit Kitereisen
Allgemeine Reisebedingungen (ARB)
Die nachstehenden allgemeinen Reisebedingungen (ARB) werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen als Kunden und dem Reiseveranstalter echt.zeit Kitereisen, zustande kommenden Reisevertrages. Die ARB ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a-m BGB und die Informationsvorschriften für echt.zeit Kitereisen gemäß der §§ 4-11 BGB-InfoV und füllen diese aus.
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Mit der Anmeldung der Reise bietet der Kunde dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Der Reisevertrag wird für den Veranstalter verbindlich, wenn dieser dem Kunden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
b) Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle anderen in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen hat, sofern er durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine entsprechende gesonderte Verpflichtung übernommen hat.
c) Weicht die Reisebestätigung von der Anmeldung des Kunden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist. Der Reisevertrag kommt dann zustande, wenn der Kunde innerhalb dieser Bindungsfrist dem Veranstalter gegenüber die Annahme erklärt.
d) Sind Preisermäßigungen an das Lebensalter gebunden – z. B. Kinderermäßigung/ Kostenfreiheit von Kleinkindern – ist das Alter des Kindes bei Reiseantritt maßgebend. Dieses Alter ist vom Reiseanmelder bei der Buchung anzugeben.
2. Zahlungsmodalitäten und Aushändigung der Reiseunterlagen
a) Nach Vertragsschluss ist sofort eine Anzahlung von 20% des Reisepreises zzgl. der Kosten für abgeschlossene Versicherungen fällig. Die Restzahlung wird abhängig von der gebuchten Reise 50-30 Tage vor Reiseantritt fällig, spätestens aber, wenn feststeht, dass die Reise – wie gebucht – durchgeführt wird und die Reiseunterlagen entweder im Büro des Veranstalters bereitliegen oder dem Kunden verabredungsgemäß zugesandt werden.
b) Bei Buchung und Zahlung bis sieben Tage vor Reiseantritt kann die Zahlung in bar, per Überweisung, per Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgen. Bei Zahlung per Lastschrift oder per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Kontos automatisch zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen. Eventuell durch die Abwicklung des Zahlungsverkehrs entstehende Zusatzkosten werden dem Kunden belastet.
c) Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang an die bei Buchung angegebene Anschrift versandt.
3. Preisanpassung
a) In Übereinstimmung mit § 4 Absatz 2 der BGB-InfoV behält sich der Veranstalter die Änderung der in seinen Katalogen und sonstigen Ausschreibungen angegebenen Preise vor Vertragsschluss vor, insbesondere wenn sich nach Veröffentlichung des Kataloges oder der sonstigen Ausschreibung die Preise von Leistungsträgern für Beförderungskosten, die Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder die für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse ändern oder wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente verfügbar ist.
b) Der Veranstalter behält sich vor, den vereinbarten Reisepreis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren wie folgt zu ändern: - Sofern sich die bei Vertragsabschluss bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten erhöhen, so ist der Veranstalter berechtigt, den Reisepreis unter Anwendung nachfolgender Berechnungen zu erhöhen: - Soweit sich die Erhöhung der Beförderungskosten auf den Sitzplatz bezieht, kann der Veranstalter von dem Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. - Werden von dem Beförderungsunternehmen erhöhte Preise pro Beförderungsmittel gefordert, werden die zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Die sich daraus pro Einzelplatz ergebende Erhöhung kann von dem Kunden verlangt werden. - Bei Erhöhung der bei Vertragsabschluss bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren, kann der Veranstalter den Reisepreis um den entsprechenden Betrag pro Kunde heraufsetzen. - Grundsätzlich ist eine Erhöhung nach Vertragsabschluss nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Veranstalter nicht vorhersehbar waren. - Bei einer Anpassung des Reisepreises nach Vertragsschluss hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen können nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Im Falle von Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss um mehr als 5 % des Gesamtpreises kann der Kunde kostenfrei zurücktreten oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem aktuellen Angebot anzubieten. - Der Kunde hat unverzüglich nach der entsprechenden Erklärung des Veranstalters die Rechte nach dem vorhergehenden Absatz gegenüber diesem geltend zu machen.
4. Leistungsänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von dem Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen und für den Kunden nicht unzumutbar sind. Soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche unberührt. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich über Leistungsänderungen oder -abweichungen in Kenntnis zu setzen. Bei erheblichen Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages wird der Veranstalter dem Kunden nach seiner Wahl kostenfreie Umbuchungen oder einen kostenfreien Rücktritt vom Vertrag anbieten.
5. Rücktritt des Kunden
a) Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten. Es wird ihm empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung bei dem Veranstalter. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, kann der Veranstalter unter Berücksichtigung seiner gewöhnlich ersparten Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen eine pauschalierte Stornokostenentschädigung wie folgt verlangen:
– bis zum 31. Tag vor Reiseantritt 20 % des Reisepreises,
– bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25 % des Reisepreises,
– vom 29.-22. Tag vor Reiseantritt 30 % des Reisepreises,
– vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 40 % des Reisepreises,
– vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises,
– vom 6.-1. Tag vor Reiseantritt 90 % des Reisepreises,
– ab dem Tag des Reisebeginns oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.
Abweichend von dieser Regelung können andere Stornierungsbedingen/-kosten geltend gemacht werden. Diese müssen dem Kunden in der Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.
b) Macht der Veranstalter eine pauschalierte Entschädigung gemäß Ziffer 5. a) geltend, ist der Kunde gleichwohl berechtigt, dem Veranstalter die Entstehung eines geringeren oder gar keinen Schadens nachzuweisen. c) Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit er nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6. Änderungen auf Verlangen des Kunden/Umbuchungen/ Ersetzungsbefugnis
a) Bis zum Reiseantritt kann der Kunde verlangen, dass ein Dritter in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Veranstalter. Dieser kann dem Eintritt des Dritten anstelle des Kunden widersprechen, wenn der Dritte den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen stehen. Tritt ein Dritter an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Veranstalter berechtigt, zusätzlich zu dadurch gegebenenfalls entstehenden Mehrkosten gegenüber Leistungsträgern (z. B. Fluggesellschaften) für die ihm durch die Teilnahme der Ersatzperson entstehenden Bearbeitungskosten pauschal 25,00 Euro zu verlangen. Der Nachweis mit dem Eintritt des Dritten nicht entstandener oder wesentlich niedrigerer Kosten bleibt dem Kunden unbenommen. Für den Reisepreis und die durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Kosten haften der angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
b) Der Kunde kann nach Maßgabe von § 651 b BGB bis zum Reiseantritt verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Ziffer 6. a) gilt entsprechend. Für den Reisepreis und die durch den Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers entstehenden Mehrkosten haften ursprünglicher und neuer Reiseteilnehmer gemäß § 651 b BGB als Gesamtschuldner.
7. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter
a) Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Veranstalter oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Eine Abmahnung im Sinne von Ziffer 7. a) Satz 2 ist für den Veranstalter entbehrlich, wenn der Kunde in besonders grober Weise die Reise stört. Das ist insbesondere bei Begehung von Straftaten durch den Kunden gegen Leib und Leben, die sexuelle Selbstbestimmung sowie das Vermögen der Mitarbeiter des Veranstalters, von Leistungsträgern oder ihren Mitarbeitern sowie von anderen Reisegästen der Fall. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadenersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
b) Leistet der Kunde den Reisepreis ganz oder teilweise trotz angemessener Nachfristsetzung nicht, kann der Veranstalter von dem Reisevertrag zurücktreten und daneben eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der Ziff. 5. dieser Bedingungen verlangen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl und Kündigung durch den Veranstalter
Der Veranstalter kann bis 30 Tage vor Reiseantritt bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung sowie in der Reisebestätigung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und diese Zahl sowie der Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, deutlich lesbar angegeben wurden. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung schnellstmöglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis sodann unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, wird der Veranstalter den Kunden davon unterrichten.
9. Gewährleistung, Abhilfe und Obliegenheiten des Kunden beim Auftreten von Leistungsstörungen
a) Der Veranstalter steht für die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen/ Prospekten und unter der Adresse www.echt-zeit.reisen angegebenen Reisedienstleistungen ein, sofern der Veranstalter nicht vor Vertragsabschluss oder nach Maßgabe von Ziff. 5 eine Änderung von Katalog-/Prospektangaben erklärt hat. Der Veranstalter haftet nicht für Angaben in Orts- und Hotelprospekten, soweit er darauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.
b) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. der Bereitstellung einer gleichwertigen Ersatzleistung.
c) Unterlässt es der Kunde bei Auftreten eines Mangels schuldhaft, diesen gegenüber dem Veranstalter oder dem benannten örtlichen Repräsentanten – die örtliche Repräsentanz bzw. die Reiseleitung sind jeweils den Reiseunterlagen zu entnehmen – anzuzeigen, so kann er auf diesen Mangel später keine reisevertraglichen Gewährleistungsansprüche mehr stützen. Die Anzeige darf nur gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder – sofern diese nicht erreichbar sein sollte – dem Veranstalter direkt erfolgen. Die Anzeigepflicht entfällt, wenn erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Veranstalter unzumutbar machen.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, steht dem Kunden ein mangelbedingtes Kündigungsrecht gemäß § 651 e BGB nur dann zu, wenn der Kunde dem Veranstalter (bzw. der örtlichen Reiseleitung) fruchtlos eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, wenn Abhilfe unmöglich oder von dem Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird. Dies gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist.
e) Im Falle berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB). Dies gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Kunden kein Interesse haben. Der Veranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung im Reisevertrag mit umfasst, so hat der Veranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
f) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Veranstalter zu vertreten hat, so kann der Kunde auch Schadenersatz verlangen.
13. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche und die deliktische Haftung des Veranstalters ist auf einen Betrag in Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Kunden, der nicht in einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit besteht und a.1) weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder a.2) wenn der Veranstalter für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von dieser Beschränkung unberührt.
b) Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die nicht durch ihn ausgeschrieben sind und die der Kunde im Zielgebiet bei Leistungsträgern oder Dritten bucht und für die er an den Leistungsträger oder Dritte ein mit diesen vereinbartes Entgelt entrichtet (z. B. Ausflüge, Mietwagen, Ausstellungen usw.). Dies gilt nicht, wenn und soweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs-, oder Organisationspflichten des Veranstalters ursächlich geworden ist.
c) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben, soweit nicht ein Fall von Ziff. 13. a) vorliegt, unberührt.
d) Kommt der Kunde im Falle von Gepäckbeschädigungen, -verluste sowie -verspätungen seinen Obliegenheiten gem. Ziffer 11. dieser Bedingungen nicht nach, verliert er darauf beruhende Ansprüche gegen den Veranstalter gleich aus welchem Rechtsgrund, es sei denn, es wird ein Schaden wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder wegen vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens des Veranstalters oder eines Erfüllungsgehilfen geltend gemacht.
14. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB) hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter echt.zeit Kitereisen, Breitschaft Oliver & Hung Andreas GbR, Guardinistr. 94, 81375 München geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis f BGB, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in zwei Jahren.
c) Alle sonstigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
d) Die Verjährung der Ansprüche nach den Ziffern 5. b) und c) beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach dem geschlossenen Reisevertrag enden sollte.
e) Macht der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende Ansprüche geltend, so ist die Verjährung so lange gehemmt, bis der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Diese Zurückweisung stellt zugleich die Verweigerung der Fortsetzung von Verhandlungen über den Anspruch im Sinne von § 203 BGB dar.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a) Der Veranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Kunden zur Verfügung gestellten Prospekt/Katalog/Internetauftritt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsabschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten. Besondere in der Person des Kunden gegebene Umstände (ausländische Staatsbürgerschaft, Doppelstaatsbürgerschaft, Passeintragungen etc.) sind von dem Veranstalter nur zu beachten, wenn diese dem Veranstalter erkennbar sind, durch den Kunden ausdrücklich mitgeteilt sind oder von dem Veranstalter infolge besonderer Umstände hätten erkannt werden können. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Veranstalter hat der Kunde die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Veranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigung etc. verpflichtet hat.
c) Der Kunde ist also verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfung sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt nicht, wenn der Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
d) Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
e) Bei Buchung von Nur-Flug ist der Kunde verpflichtet, die für seine Einreise am Zielort gültigen Einreise-und Aufenthaltsbestimmungen zu beachten. Durch die Nichtbeachtung entstehende Kosten hat der Kunde zu tragen.
16. Reiseschutz (Reiserücktritts-Versicherung u.a.)
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass in dem genannten Reisepreis keine Reiserücktritts- Versicherung (RRV) bzw. Reiseabbruch-Versicherung enthalten ist. Wenn der Kunde vor Reiseantritt von der Reise zurücktritt, entstehen somit Stornokosten. Bei Reiseabbruch können zusätzliche Rückreise- und sonstige Mehrkosten entstehen. Der Veranstalter empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung.
17. Allgemeines
Die Daten des Kunden werden mittels EDV unter Beachtung des Datenschutzgesetzes aufgenommen, gespeichert und verarbeitet. Eine Weitergabe von Kundendaten erfolgt nur soweit dies für die Durchführung der Reise oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Maßnahmen erforderlich ist.
18. Gerichtsstand
a) Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
b) Soweit bei Klage des Kunden gegen den Veranstalter im Ausland für die Haftung des Veranstalter dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
c) Der Kunde kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.
d) Für Klagen des Veranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltssitz zum Zeitpunkt der Klage nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.
e) Die vorstehenden Bestimmungen über die Rechtswahl gelten nicht, – wenn und soweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zu Gunsten des Kunden ergibt oder – wenn und soweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedsstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind, als die vorgenannten Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Stand: Dez. 2017